Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens, nicht mit dem Datum darauf und nicht mit dem Ende der Kündigungsfrist.
Warum die Frist so hart ist
Nach Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz gilt eine Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn sie nicht fristgerecht angegriffen wird. Selbst eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung wird damit wirksam. Nachträgliche Zulassung ist die Ausnahme und setzt voraus, dass die Frist trotz aller zumutbaren Sorgfalt versäumt wurde.
Was in den ersten Tagen zählt
- Zugangsdatum notieren, Briefumschlag aufheben.
- Nichts unterschreiben, was als Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag überschrieben ist.
- Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und letzte Abrechnungen zusammenlegen.
- Die Kündigung der Arbeitsagentur melden, spätestens am dritten Tag nach Zugang.
Der letzte Punkt hat mit der Klage nichts zu tun, kostet bei Versäumnis aber Arbeitslosengeld. Beides läuft parallel.
Ob sich eine Klage lohnt, lässt sich meist im ersten Gespräch einschätzen. Wir prüfen das Schreiben, die Fristen und die Erfolgsaussichten und sagen offen, wenn wenig zu holen ist.