
Wie sich die Kosten bemessen
Unser Honorar folgt der Steuerberatervergütungsverordnung. Was das für Ihren Fall bedeutet, besprechen wir vor der Beauftragung – Beträge nennen wir nicht auf dieser Seite, sondern im Gespräch mit Ihren Zahlen.
Grundlage ist die Vergütungsverordnung
Wir rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung ab – dem bundesweit geltenden Rahmen, der für jede Tätigkeit festlegt, wonach sich das Honorar richtet.
Die Verordnung ordnet jeder Tätigkeit – Jahresabschluss, Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Steuererklärung – eine Bemessungsgrundlage und einen Rahmen zu. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich das Honorar nach Umfang und Schwierigkeit Ihres Falls. Deshalb lässt sich eine Zahl erst nennen, wenn wir wissen, worum es konkret geht: wie viele Belege anfallen, wie viele Mitarbeitende abzurechnen sind, in welchem Zustand die Vorarbeiten sind. Genau das klären wir im Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden.
Was das Honorar beeinflusst
Sechs Größen bestimmen, wo Ihr Fall im Rahmen der Verordnung liegt. Wir gehen sie mit Ihnen einzeln durch, damit Sie die spätere Rechnung nachvollziehen können.
- Umfang der Leistung – ob wir nur die Steuererklärung erstellen oder laufende Buchhaltung, Lohn und Jahresabschluss zusammen übernehmen
- Gegenstandswert – die Bezugsgröße der jeweiligen Tätigkeit, etwa Umsatz, Bilanzsumme oder Summe der Einkünfte
- Zahl der Belege – wie viele Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassen- und Bankvorgänge im Monat zu erfassen sind
- Zahl der Mitarbeitenden – bei der Lohnbuchhaltung die abzurechnenden Personen samt Besonderheiten wie Minijobs oder Bauhauptgewerbe
- Zustand der Vorarbeiten – sortierte Unterlagen und ein gepflegtes Kassenbuch verringern den Aufwand, nachträgliches Sortieren erhöht ihn
- Rechtsform – Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder GmbH bringen unterschiedliche Pflichten und damit unterschiedlichen Aufwand mit
Abrechnung
So entsteht Ihr Honorar
Jede Rechnung unserer Kanzlei lässt sich auf drei Größen zurückführen: den Gegenstandswert, die anzuwendende Gebührentabelle und den Zehntelsatz innerhalb des vorgegebenen Rahmens.
Diese drei Größen stehen nicht in unserem Belieben, sondern in der Steuerberatervergütungsverordnung. Wir zeigen Ihnen deshalb lieber den Rechenweg als eine Zahl, die ohne Ihre Unterlagen ohnehin geraten wäre.

Der Gegenstandswert ist die Bezugsgröße der Gebühr. Bei der Einkommensteuererklärung ist es die Summe der Einkünfte, mindestens aber ein in der Verordnung festgelegter Mindestwert. Beim Jahresabschluss tritt an diese Stelle das berichtigte Bilanzvermögen zusammen mit der betrieblichen Jahresleistung. Wir leiten diesen Wert aus Ihren Zahlen des Vorjahres ab, solange das laufende Jahr noch nicht abgeschlossen ist.

Die Verordnung enthält mehrere Tabellen. Tabelle A gilt für Beratung, Tabelle B für Abschlussarbeiten, Tabelle C für die Buchführung und Tabelle D für die Land- und Forstwirtschaft. Zur Tabelle gehört immer eine Vorschrift, die den Rahmen vorgibt, etwa die Zehntel für die Erstellung eines Jahresabschlusses.

Innerhalb des Rahmens richtet sich der Satz nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit, nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach Ihrem Haftungsrisiko. Eine saubere, vorsortierte Buchhaltung landet im unteren Bereich des Rahmens, eine lückenhafte Belegsammlung mit mehreren Konten und Auslandsbezug im oberen.

Für Tätigkeiten ohne eigenen Gebührentatbestand sieht die Verordnung eine Zeitgebühr vor, etwa für Nachfragen des Finanzamts oder die Begleitung einer Prüfung. Laufende Arbeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung rechnen wir auf Wunsch über eine schriftliche Pauschalvereinbarung ab, damit Ihre monatliche Belastung planbar bleibt.

Auf der Rechnung stehen die angewandte Vorschrift, der Gegenstandswert und der gewählte Zehntelsatz. So können Sie jeden Posten nachvollziehen und mit uns besprechen. Auslagen wie Porto und Umsatzsteuer weisen wir getrennt aus.
Zwei Wege
Einzelabrechnung oder Pauschale
Für laufende Arbeiten stehen Ihnen zwei Abrechnungsformen offen. Welche besser passt, hängt davon ab, wie gleichmäßig Ihr Geschäft über das Jahr läuft und wie viel Planungssicherheit Sie brauchen. Wir besprechen das im Erstgespräch und halten das Ergebnis schriftlich fest.
Abrechnung nach Einzelleistung
- Jede Leistung wird nach der Verordnung einzeln berechnet
- In Jahren mit wenig Bewegung zahlen Sie entsprechend weniger
- Gut geeignet, wenn nur die Steuererklärung ansteht
- Die Belastung verteilt sich ungleich über das Jahr
- Die Höhe steht erst fest, wenn die Arbeit erledigt ist
Pauschalvereinbarung
- Gleichmäßiger Monatsbetrag für fest umschriebene Arbeiten
- Buchhaltung, Löhne und Umsatzsteuer-Voranmeldung in einem Paket
- Schriftlich vereinbart, Laufzeit mindestens ein Jahr
- Jahresabschluss und Steuererklärungen sind nicht enthalten
- Bei stark schwankendem Umfang wird der Umfang nachjustiert
Wollen Sie Ihr persönliches Honorar klären?
Im Erstgespräch besprechen wir Ihre Unterlagen und schätzen den Aufwand gemeinsam ein.
