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Besprechungszimmer einer Steuerkanzlei mit Holztisch, Stühlen, aufgeschlagenem Ordner und Aktenregal am Fenster

Steuerkanzlei im Raum Hannover

Häufige Fragen an die Kanzlei

Wechsel, Kosten, Unterlagen, Fristen: Die sechs Fragen, die uns am Telefon am häufigsten gestellt werden, beantworten wir hier ausführlich – damit Sie schon vor dem ersten Termin wissen, worauf Sie sich einlassen.

Kanzlei in Hannover-Mitte Raum Hannover Selbstständige und Handwerk Kleine Unternehmen
Erstgespräch vor der Beauftragung
Feste Ansprechperson im Mandat
Belege digital oder in Papierform
Unterlagen werden vom bisherigen Berater übernommen

Was Mandanten vor dem ersten Termin wissen wollen

Die meisten Anrufe in der Georgstraße drehen sich um dieselben sechs Punkte: den Wechsel von einem anderen Berater, die Kosten, die Unterlagen, die Fristen, die digitale Abwicklung und die Frage, wer im Zweifel ans Telefon geht.

Der Einstieg ist kleiner, als die meisten denken

Vor der ersten Buchung steht ein Gespräch über Ihre Zahlen, Ihre Rechtsform und den Zeitpunkt, zu dem wir übernehmen sollen. Erst danach entscheiden Sie. Was wir dafür brauchen, ist überschaubar und liegt bei den meisten Betrieben ohnehin bereit.

  • Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Rechtsform
  • Der letzte Jahresabschluss oder die letzte Steuererklärung
  • Ein Überblick über Bankkonten, Kasse und laufende Verträge
  • Bei Arbeitgebern: Anzahl der Beschäftigten und Abrechnungsstichtag
Sortierte Belege, ein Aktenordner mit Registerreitern und ein Tablet mit Belegübersicht auf einem Schreibtisch

Die Termine, nach denen sich unser Jahr richtet

Wir arbeiten rückwärts vom gesetzlichen Abgabetermin und melden uns rechtzeitig, wenn für eine Frist noch Unterlagen von Ihnen fehlen.

10.
Tag des Folgemonats: Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
(§ 18 UStG, ohne Dauerfristverlängerung)
31.07.
Abgabe der Steuererklärung ohne steuerliche Beratung
(§ 149 AO, Folgejahr)
28.02.
Verlängerte Frist für beratene Mandate
(§ 149 Abs. 3 AO, übernächstes Jahr)
10 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Bücher und Jahresabschlüsse
(§ 147 AO)

Sechs Fragen, sechs Antworten

Wenn Post vom Finanzamt kommt

Bescheide, Prüfungsanordnungen und Nachfragen des Finanzamts haben eigene Fristen – bei einem Einspruch sind es einen Monat nach Bekanntgabe.

Sobald die Vollmacht beim Finanzamt hinterlegt ist, gehen Bescheide auch bei uns ein und werden auf Abweichungen zur eingereichten Erklärung geprüft. Weicht der Bescheid ab, sprechen wir Sie an, bevor die Einspruchsfrist läuft. Erreicht Sie ein Schreiben zuerst, genügt ein Scan per E-Mail – mit dem Datum der Bekanntgabe, denn daran hängt die Frist.

  • Bescheid ungeschnitten scannen, inklusive Erläuterungen und Datum
  • Bei Betriebsprüfung: Anordnung sofort weiterleiten, Termin nicht allein bestätigen
  • Zahlungsaufforderungen nicht ignorieren – Aussetzung der Vollziehung ist ein eigener Antrag
  • Mahnungen und Schätzungsbescheide haben Vorrang vor laufender Buchhaltung

Keine Beratung ohne Mandat

Die Antworten auf dieser Seite beschreiben unsere übliche Arbeitsweise und geben allgemeine Hinweise zur Rechtslage. Sie ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall – dafür brauchen wir Ihre Zahlen. Rufen Sie uns unter +49 30 23125104 an, wenn Ihr Fall vom Beschriebenen abweicht.

Sprechen wir über Ihr Vorhaben

Schildern Sie kurz, worum es geht – Steuerkanzlei Berg meldet sich mit einer Einschätzung.